Fragen & Antworten

Was sind Öffentliche Urkunden?

Öffentliche Urkunden - Die Aufnahme von öffentlichen Urkunden ist die Kernaufgabe des Notars. 
Öffentliche notarielle Urkunden können sein:

Notariatsakte
Sie dienen der Aufnahme von Rechtserklärungen und Rechtsgeschäften.

Beurkundungen von rechtserheblichen Tatsachen
Dazu gehört die Legalisierung – das ist die Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift; die Vidimierung - das ist die Bestätigung, dass eine Abschrift mit dem Original übereinstimmt; das Lebenszeugnis – die Bestätigung, dass eine Person am Leben ist, etc.

Notarielle Protokolle
Das sind z. B. die Protokolle von Gesellschafterversammlungen. In einem notariellen Protokoll bezeugt der Notar jene rechtserheblichen Tatsachen, die von ihm wahrgenommen wurden.Öffentliche Urkunden gelten als das sicherste Beweismittel für die „Echtheit“ und „Richtigkeit“ eines Dokuments. Aus gutem Grund ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Notar bei einer Reihe von Geschäften hinzugezogen werden muss:

Im zivilrechtlichen Bereich
Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe, Erb- und Pflichtteilverzichtsverträge, bestimmte Verträge zwischen Ehegatten, Verträge, in denen die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und der Ehewohnung zwischen den Ehegatten im Falle einer Scheidung im Voraus geregelt wird, Verträge zwischen eingetragenen Partnern, in denen die Aufteilung der Ersparnisse und der Wohnung im Fall der Auflösung im Voraus geregelt wird.

Im unternehmensrechtlichen Bereich
Hier sind Statuten und Gesellschaftsverträge von Kapitalgesellschaften, die Abtretungsverträge von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Verträge im Zusammenhang mit Umgründungen von Kapitalgesellschaften am bedeutendsten. Beispiele aus jüngerer Zeit, für die der Gesetzgeber den Notariatsakt zwingend vorsieht: Die Stiftungserklärung bei der Gründung einer Privatstiftung. Und die Zustimmungserklärung zu einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung (künstliche Befruchtung). Im Gesellschaftsrecht gibt es darüber hinaus einige weitere Fälle, in denen die Aufnahme eines notariellen Protokolls vorgeschrieben ist: zum Beispiel bei Beschlüssen zur Änderung von GmbH-Verträgen; bei Gründung von Aktiengesellschaften und deren Hauptversammlungen.

Beglaubigungen
Für fast jede Urkunde, die eine Eintragung in das Grundbuch bewirken soll, ist die – gerichtliche oder notarielle – Beglaubigung der Unterschrift der Vertragsparteien bzw. des Erklärenden erforderlich. Auch für zahlreiche Anträge an das Firmenbuch ist die Unterschrift des Antragstellers zu beglaubigen. Die mit jeder Beglaubigung sichergestellte Identitätsprüfung bildet die Grundlage für die Qualität und Sicherheit von Grundbuch und Firmenbuch.

Vollstreckbarkeit
Notariatsakte können so ausgestaltet werden, dass sie als Exekutionstitel Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein können: als vollstreckbarer Notariatsakt. Damit kann schon bei der Begründung eines Rechtsverhältnisses sichergestellt werden, dass später keine Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Rechts bestehen. Ein österreichischer Notariatsakt kann auch im Ausland vollstreckt werden.

Zuletzt aktualisiert am 27.03.2014.

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